Was ist in Österreich auf CB Funk erlaubt?

Geschrieben von Admin Superuser

CB-Funk ist in Österreich grundsätzlich legal, solange die Geräte den nationalen Bestimmungen entsprechen und auf den zugelassenen Frequenzen (27 MHz, 40 Kanäle AM/FM/SSB) betrieben werden. Multinormgeräte müssen in Österreich auf die entsprechende Norm eingestellt sein, d.h. AM/FM 4 Watt 40 Kanäle, bzw SSB (USB/LSB) 12 Watt 40 Kanäle.

Ein Funkgerät wird als illegal betrachtet, wenn
  • es nicht für den österreichischen Markt zugelassen ist (kein CE Zeichen/Zulassung und/oder CEPT-Zertifizierung nach den österreichischen Normen aufweist).
  • es Modifiziert wurde Bsp. für mehr Kanäle, höhere Sendeleistung oder andere Modulationsarten wie FM/AM/SSB, die in Österreich nur unter bestimmten Auflagen oder gar nicht für den Jedermannfunk freigegeben sind, während sie z.B. in anderen EU Ländern (Bsp Deutschland, Tschechien 80 FM Kanäle usw.) erlaubt sein können.
  • In einer nicht-konformen Einstellung betrieben wird (auch das bloße Einschalten eines Multinorm-Geräts im "Deutschland-Modus" in Österreich gilt als Betrieb und ist verboten, selbst wenn man nur zuhören möchte).
Konsequenzen bei illegaler Inbetriebnahme

Strafen für den Betrieb illegaler Funkgeräte können erheblich sein, da es sich um einen Verstoß gegen das Fernmeldegesetz handelt. Die Fernmeldebüros (in Österreich 'Funküberwachung genannt) sind für die Überwachung und Ahndung dieser Verstöße zuständig. Die genaue Höhe der Strafe hängt vom Einzelfall und den spezifischen Umständen ab, kann aber sowohl Geld- als auch in schwereren Fällen Freiheitsstrafen umfassen.

 So ist die rechtliche Situation

In Österreich werden nur gerichtliche Verurteilungen (Verbrechen, Vergehen) in das Strafregister aufgenommen. Ein Verstoß gegen das Fernmeldegesetz (jetzt hauptsächlich Telekommunikationsgesetz – TKG 2021) führt in der Regel zu einer Verwaltungsübertretung.

  • Verwaltungsstrafen (Geldstrafen, Verwaltungsübertretungen) werden nicht im klassischen Strafregister eingetragen. Sie tauchen daher nicht auf der normalen Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) auf.
  • Diese Strafen werden im Verwaltungsstrafregister (bzw. dem Informationsverbundsystem der Behörden) vermerkt, was eher als "Vormerkung" und nicht als "Vorstrafe" im gerichtlichen Sinn gilt.
  • Ausnahme: Wird ein Verstoß gegen das Fernmeldegesetz als gerichtliches Delikt gewertet (z.B. Eingriff in fremde Fernmeldeanlagen mit schwerwiegenden Folgen, das als Vergehen strafbar ist, Stören von Behördenfunk, Wiederholungsfall usw.), erfolgt eine Eintragung im Strafregister, sofern eine gerichtliche Verurteilung ergeht.
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